Statuten

Statuten des Pickleball-Club Zürich

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Pickleball-Club Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich ZH. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

Der Club bezweckt die Ausübung und Förderung des Pickleball-Sports für alle Mitglieder sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist und die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Mitglieder haben volles Stimmrecht.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben ebenfalls volles Stimmrecht.

Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit schriftlich oder elektronisch erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Kündigung kann jederzeit, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mitgeteilt werden. Bereits bezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet. Erfolgt eine Kündigung erst nach dem Jahreswechsel, ist der Jahresbeitrag für das neue Jahr vollständig geschuldet.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • A. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • B. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • C. Genehmigung der Jahresrechnung
  • D. Entlastung des Vorstandes
  • E. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • F. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • G. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  • H. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • I. Änderung der Statuten
  • J. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • K. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • A. Präsidium
  • B. Finanzen
  • C. Aktuariat
  • D. Sportliche Leitung

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung via E-Mail gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer, das Geburtsjahr sowie die E-Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Geburtsjahr und Wohnort, können für Ranglisten oder ähnliche Zwecke auf der Website veröffentlicht werden.

Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

13. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 9. Mai 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.